§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 260
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.01.2010 – 18 A 1147/08Zitiert von 2
- LSG NRW, 09.02.2012 – L 9 AS 36/09Zitiert von 8
- VG Aachen, 11.02.2009 – 8 K 1125/06Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 27.06.2006 – 6 K 4240/05
- LSG Hessen, 23.11.2012 – L 7 AS 118/12Zitiert von 2
- SG Aachen, 10.10.2006 – S 11 AS 38/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 28.02.2025 – 16 K 4783/22
- VGH Bayern, 20.09.2024 – 10 ZB 23.262Zitiert von 1
- VG Schleswig, 14.08.2024 – 11 B 127/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/101#abs-1 (1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/101#abs-2 (2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/101#abs-3 (3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/101#abs-4 (4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.